Ein Baum ist zu groß geworden, steht zu nah am Haus oder ist krank: Irgendwann stellt sich die Frage, ob er weg darf. Die gute Nachricht vorweg: Die Zeit von Oktober bis Ende Februar ist die richtige Zeit zum Fällen. Ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen, hängt aber davon ab, wo der Baum steht und wie groß er ist. Hier erklären wir, worauf Sie im Allgäu, in Oberschwaben und am Bodensee achten sollten.
Die Fällzeit: 1. Oktober bis 28. Februar
Das Bundesnaturschutzgesetz schützt brütende Vögel und andere Tiere. Deshalb dürfen Bäume außerhalb des Waldes vom 1. März bis 30. September nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Das gilt in Bayern und in Baden-Württemberg gleichermaßen.
Erlaubt bleiben in dieser Zeit:
- schonende Form- und Pflegeschnitte, zum Beispiel Totholz oder beschädigte Äste entfernen oder der Sommerschnitt am Obstbaum,
- Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, wenn eine akute Gefahr besteht und sie nicht bis zum Herbst warten können.
Für Bäume in gärtnerisch genutzten Flächen, also im typischen Hausgarten, sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Schonzeit vor. Viele Behörden weisen aber darauf hin, dass auch dort der Artenschutz gilt: Ist ein Nest oder eine Baumhöhle mit Tieren besetzt, darf der Baum nicht gefällt werden, egal zu welcher Jahreszeit (§ 44 BNatSchG). Unser Rat: Planen Sie Fällungen auch im Garten in den Wintermonaten. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, und der Baum ist ohne Laub ohnehin leichter und sauberer abzutragen.
Brauche ich eine Genehmigung?
Für den eigenen Baum im eigenen Garten brauchen Sie in vielen Gemeinden keine Genehmigung, sofern Sie die Fällzeit einhalten. Es gibt aber drei Fälle, in denen Sie vorher fragen müssen.
1. Ihre Gemeinde hat eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung
Städte und Gemeinden können eigene Regeln zum Schutz von Bäumen erlassen. In Bayern heißen sie meist Baumschutzverordnung, in Baden-Württemberg Baumschutzsatzung. Darin steht, ab welcher Größe ein Baum geschützt ist. Was das bedeutet, haben wir in unserem Ratgeber Baumschutzsatzung: Was ist das und warum ist sie wichtig? erklärt.
Ein Beispiel aus unserem Einsatzgebiet ist Ravensburg. Dort gilt seit 2021 eine Baumschutzsatzung für die bebauten Bereiche der Stadt (ohne die Ortschaften Eschach, Taldorf und Schmalegg). Geschützt sind:
- einstämmige Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe,
- mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm mindestens 50 cm Umfang hat.
Auch private Obstbäume fallen darunter, wenn sie diese Größe erreichen. Wer einen geschützten Baum entfernen will, braucht eine Befreiung von der Stadt und muss in der Regel einen Ersatzbaum pflanzen.
Ob in Ihrer Gemeinde eine solche Regel gilt und ab welchem Stammumfang, erfahren Sie im Rathaus oder auf der Website Ihrer Gemeinde. Die Regeln unterscheiden sich von Ort zu Ort.
Hier können Sie nachfragen
Die Zentralen der Stadtverwaltungen in unserem Einsatzgebiet verbinden Sie mit der zuständigen Stelle (meist Umwelt-, Grünflächen- oder Bauamt):
| Stadt | Telefon Stadtverwaltung |
|---|---|
| Friedrichshafen | 07541 203-0 |
| Füssen | 08362 903-0 |
| Leutkirch im Allgäu | 07561 87-0 |
| Lindau (Bodensee) | 08382 918-0 |
| Marktoberdorf | 08342 4008-0 |
| Memmingen | 08331 850-0 |
| Mindelheim | 08261 9915-0 |
| Ravensburg | 0751 82-0 |
| Wangen im Allgäu | 07522 74-0 |
Für kleinere Gemeinden ist das jeweilige Rathaus oder die Verwaltungsgemeinschaft zuständig. Stand der Nummern: Oktober 2026.
2. Der Baum steht in einem Schutzgebiet oder ist ein Naturdenkmal
In Landschaftsschutzgebieten, an geschützten Alleen in der freien Natur (Art. 16 BayNatSchG) und bei Naturdenkmälern ist die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt zuständig. Das betrifft im Allgäu und am Bodensee viele Grundstücke am Ortsrand.
3. Der Baum ist Teil eines Bebauungsplans oder einer Baugenehmigung
Manche Bebauungspläne schreiben vor, dass bestimmte Bäume erhalten werden. Auch Bäume, die als Auflage einer Baugenehmigung gepflanzt wurden, dürfen nicht einfach entfernt werden. Ein Blick in die Unterlagen zum Haus hilft hier weiter.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Wer einen geschützten Baum ohne Erlaubnis fällt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder sind hoch: In Ravensburg sind bis zu 50.000 Euro möglich, dazu kommen Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung. Fragen kostet dagegen nichts.
So gehen Sie vor
- Stammumfang messen: Maßband in 1 m Höhe um den Stamm legen.
- Bei der Gemeinde nachfragen, ob eine Baumschutzregel gilt und ob der Baum darunter fällt.
- Antrag stellen, falls nötig. Gute Gründe sind zum Beispiel Krankheit, fehlende Standsicherheit oder Schäden am Haus. Ein Baumgutachten oder eine Baumkontrolle durch einen Fachbetrieb stützt den Antrag.
- Fällung im Winter einplanen und vorher prüfen, ob Vögel, Fledermäuse oder andere Tiere im Baum wohnen.
- Fachbetrieb beauftragen. Gerade bei Bäumen nahe am Haus, an Leitungen oder an der Straße ist die Fällung Arbeit für Profis.
Wir helfen bei Fällung und Antrag
Baumpflege Pemsl fällt Bäume im ganzen Allgäu, in Oberschwaben und am Bodensee, auch an schwierigen Standorten mit Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne. Wir beurteilen den Zustand Ihres Baumes, sagen Ihnen, ob eine Genehmigung nötig sein könnte, und entfernen auf Wunsch auch den Wurzelstock.
Jetzt Fällung anfragen · Mehr zu unseren Baumfällungen
Häufige Fragen
Darf ich im Sommer einen Baum im Garten fällen? Das Gesetz macht für gärtnerisch genutzte Flächen eine Ausnahme von der Schonzeit. Brütende Vögel und andere geschützte Tiere dürfen aber nie gestört werden, und eine Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde gilt das ganze Jahr. Sicherer ist die Fällung zwischen Oktober und Februar.
Darf ich im Sommer Äste schneiden? Ja, schonende Form- und Pflegeschnitte sind auch zwischen März und September erlaubt.
Ab welcher Größe ist ein Baum geschützt? Das legt jede Gemeinde selbst fest. In Ravensburg zum Beispiel ab 80 cm Stammumfang in 1 m Höhe. Gibt es keine Satzung, ist der Baum nur über die Schonzeit und den Artenschutz geschützt.
Wer ist zuständig? Für die Baumschutzsatzung die Gemeinde, für Schutzgebiete und Naturdenkmäler die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt.




